Olaf Möllenkamp: NEU: Die Videoverhandlung im Arbeitsrecht (§ 50a ArbGG) – Worauf Sie sich einstellen und achten müssen!
Referent: Olaf Möllenkamp, Richter am Arbeitsgericht Lübeck
Die Videoverhandlung erobert sich ihnen Platz! Nach der Pandemie nie in der Versenkung verschwunden, passt sie fast ideal zur arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung und ist gerade dort immer häufiger anzutreffen. Seit Mitte 2024 existiert auch eine eigene Rechtsgrundlage für Videoverhandlungen vor den Arbeitsgerichten, § 50a ArbGG. Neben einer Handvoll Unterschiede zur ebenfalls reformierten Norm des § 128a ZPO bietet die Vorschrift eher wenige Erkenntnisse, die das Dickicht im Gestrüpp der Videoverhandlung lichten. Umso dringender ist der Bedarf, den problemlosen wie auch den problematischen Verhandlungsverlauf – gerade auch verursacht durch die Gerichte selbst – unter die Lupe zu nehmen und sich auf alle Unwägbarkeiten dieser nützlichen Verhandlungsform einzustellen.
Sie lernen in diesem Seminar die neue gesetzliche Grundlage, den regulären Ablauf sowie Fallstricke der Videoverhandlung vor den Arbeitsgerichten kennen und werden trittsicher für eine Verhandlungsart, die wie keine andere Zeit und Geld aller Beteiligter spart.
Im Einzelnen:
• Der neue § 50a ArbGG und seine Regeln für die Videoverhandlung
• Abgrenzung zur Zivilnorm des § 128a ZPO n.F.
• Güte- und Kammerverhandlungen nach Maßgabe der neuen Vorschrift
• Kosten für die Videoverhandlung? Keine mehr!
• Robenpflicht, persönliches Erscheinen, kritische Aufenthaltsorte während der Verhandlung – was ist erlaubt, was macht Probleme?
• Bekannte und neue Streitfälle rund um die Videoverhandlung
• Vorfeldarbeit: Anträge, Begründungspflicht, Rechtsmittellosigkeit und andere Formalien
• Kann eine „Hybrid-Pflicht“ angeordnet werden?
• Säumnisgefahr bei technischen Problemen
• Wie reagieren auf „freihändige“ Verfahrensgestaltung des Gerichts?
• Umgang mit Standardproblemen im Ablauf der Videoverhandlung
• Datenschutzproblematiken durch Einsatz von populären Plattformen
• Tipps und Tricks rund um einen gut abgebildeten Verfahrensablauf wie in Präsenz