Dr. Franz-Thomas Roßmann: Die Abänderung von Unterhaltstiteln Stand: Juni 2025
Referent:
Rechtsanwalt Dr. Franz Roßmann, Fachanwalt für Familienrecht, Volkach, u.a. Autor von Taktik im familiengerichtlichen Verfahren, 6. Aufl. 2023
Die Abänderung von Unterhaltstiteln ist eine besonders anspruchsvolle und wichtige anwaltliche Tätigkeit. Gerade in wirtschaftlich turbulenten Zeiten sind Einkünfte sehr volatil; Arbeitnehmer haben z.B. aufgrund von Kurzarbeit geringeres Einkommen, Selbstständige erleiden Gewinnrückgänge und kämpfen mitunter sogar um ihre Existenzgrundlage. In solchen Fällen muss die anwaltliche Vertretung handeln und die Abänderung bestehender Unterhaltstitel beantragen und bei Gericht durchsetzen. Natürlich kann es auch gegenteilige Effekte geben: Kredite wurden getilgt oder Kinder müssen nicht mehr unterhalten werden, sodass höherer Ehegattenunterhalt zu zahlen ist. Aufgrund der vielen Fallstricke kommt es in diesem Bereich jedoch immer wieder zu unzulässigen Anträgen. Spätestens im Bereich der Beschwerde werden diese Verfahrensfehler aufgedeckt und schonungslos geahndet. Die Fortbildungsveranstaltung geht daher schwerpunktmäßig auf die richtige Antragstellung und den schlüssigen Vortrag zur Abänderung ein.
Aufgearbeitet wird die Thematik systematisch; zahlreiche taktische Hinweise sowie Formulierungshinweise werden gegeben.
1. Teil: Die Abänderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen nach § 238 FamFG
1. Das Verhältnis zum Leistungsantrag nach §§ 253, 258 ZPO
2. Die Abänderung nach § 238 FamFG
a. Rechtsnatur des Abänderungsverfahrens nach § 238 FamFG
b. Der Streitgegenstand des Abänderungsverfahren
c. Der Abänderungsantrag
d. Aktuelle Abänderungsgründe
3. Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242 FamFG
4. Checkliste zum Abänderungsantrag nach § 238 FamFG
5. Abänderungsvoraussetzungen nach § 238 FamFG
a. Hauptsacheentscheidung
aa. Erfolgreiche Abänderungsverfahren
bb. Antragsabweisender Abänderungsbeschluss
b. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
c. Tatsachenpräklusion, § 238 Abs. 2 FamFG
d. Rückwirkungssperre, § 238 Abs. 3 FamFG
e. Die Abänderungsentscheidung, § 238 Abs. 4 FamFG: BGH FamRZ 2021, 1116
f. Weitere Verfahrensfragen
6. Das Verhältnis zum Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO
7. Anwaltliche Vorgehensweise
8. Verhältnis zum Rechtsmittel der Beschwerde
2. Teil: Die Abänderung von Vergleichen und Urkunden nach § 239 FamFG
1. Anwendungsbereich
a. Vorläufige vergleichsweise Regelung
b. Abgrenzung zum Leistungsantrag
c. Präklusion
2. Der Abänderungsantrag nach § 239 FamFG
3. Abänderung entsprechend § 313 BGB
a. Eingeschränkter Vertrauensschutz
b. Störung der Geschäftsgrundlage
4. Abänderung von Jugendamtsurkunden oder notarielle Urkunden
5. Anwaltliche Strategie
6. Abänderungsstufenantrag
3. Teil: Die Abänderung von einstweiligen Unterhaltsanordnungen
1. Änderung und Aufhebung der einstweiligen Unterhaltsanordnung nach § 54 FamFG
2. Einleitung der Unterhaltshauptsache nach § 52 Abs. 2 FamFG
3. Der negative Feststellungsantrag, § 256 ZPO
4. Vergleich im AO-Verfahren
4. Teil: Beschwerde
1. Anträge
2. Begründung
3. Fallstricke
Aktuelle Rechtsprechung wird tagesaktuell einbezogen.