DUO Astrid Lente-Poertgen / Moritz Poertgen: Karenzzeit beim Wohnen im SGB II und SGB XII
Referenten-DUO: Astrid Lente-Poertgen, Vors. Ri'in am LSG a. D., Essen, und Moritz Poertgen, Mag. iur., BA, Essen
Drohenden Leistungsminderungen bei den Wohnkosten wirksam begegnen – Ganz aktuell unter Einbeziehung des Koalitionsvertrages
Steht ein Leistungsbezug nach dem SGB II im Raum oder besteht er bereits, geht es sehr häufig um die Höhe der Leistungen und hier insbesondere um die sog. Bedarfe für das Wohnen, also für die Unterkunft und Heizung. Ob Jobcenter bzw. Sozialämter die Erteilung einer Zusicherung/Zustimmung zu einem geplanten Umzug mit Hinweis auf – angeblich – zu hohe Wohnkosten ablehnen oder während des laufenden Leistungsbezuges Absenkungen auf die sog. angemessenen Kosten der Unterkunft und/oder Heizung vornehmen – immer ist Ihre Kompetenz und Hilfe gefragt, sei es in der Beratung von Vermieter oder Mieter, Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder XII bzw. in einer bevorstehenden familiären Trennungssituation.
Seit der Einführung einer diesbezüglichen sog. Karenzzeit im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe haben sich in diesem Zusammenhang völlig neue Fragestellungen ergeben, die seit Jahresbeginn 2025 erstmals die Sozialgerichte beschäftigen. Die einjährige Karenzzeit gewährleistet neu in den Leistungsbezug Eintretenden eine Berücksichtigung der Bedarfe für die Unterkunft (nicht für die Heizung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, auch wenn diese die für den örtlichen Vergleichsraum festgelegte Angemessenheitsgrenze überschreiten, und zwar derzeit ohne jede Deckelung nach oben. Dabei können Unterkünfte nicht nur Mietwohnungen sein, sondern auch Kosten des Wohnens im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung, ja sogar in einem Hotel, wenn zB Menschen aus der Ukraine keinen Wohnraum finden.
Wussten Sie um die vielen Tücken der Karenzzeit? Dass diese zum Beispiel personenindividuell besteht, also für ein Neugeborenes eine eigene Karenzzeit ausgelöst wird? Oder dass der Monat, in dem nach Ablauf der Karenzzeit die sog. Kostensenkungsaufforderung erteilt wird, auf den sechsmonatigen Kostensenkungszeitraum gar nicht angerechnet werden darf? Und was die Koalition aus CDU/CSU und SPD zu ändern beabsichtigt?
Wie aus anwaltlicher Sicht bei einem sozial-, miet- oder familienrechtlichen Mandat mit der vielschichtigen Problematik der Deckelung zu hoher Aufwendungen für die Unterkunft auf ein angemessenes Niveau umzugehen ist, wird im Seminar anschaulich unter allen denkbaren Aspekten dargestellt und aufgearbeitet.
Gliederung
• Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft – Was versteht die Rechtsprechung darunter?
• Tatsächliche Aufwendungen für das Wohnen versus angemessene Aufwendungen
• Umgang mit Mischmietverhältnissen (möblierte Wohnung, Wohnung mit Garten, Stellplatz, Garage)
• Wie werden die Angemessenheitsgrenzen im Einzelfall ermittelt?
• Karenzzeit – Regelungsinhalt im Detail
• Kostensenkungsaufforderung – Was ist zu beachten?
• Wie können leistungsberechtigte Bürger Kosten der Unterkunft senken – rechtssicherer Umgang mit Untervermietung, vertraglicher Senkung des Mietzinses, Umzug …
• Umsetzung der Kostensenkung ohne Umzug der leistungsberechtigten Bürger – was ist verfahrensrechtlich zu beachten?
• Bei geplantem Umzug des leistungsberechtigten Bürgers: Zusicherung rechtssicher prüfen
Referenten:
Astrid Lente-Poertgen und Moritz Poertgen
Termine:
Dienstag, den 27. Mai 2025, von 09.00 bis 11.45 Uhr
geeignet für 2,5 Stunden Fortbildung gem. § 15 Abs. 2 FAO im Mietrecht oder im Familienrecht oder im Sozialrecht
Mittwoch, den 8. Oktober 2025, von 13:45 bis 16:30 Uhr
geeignet für 2,5 Stunden Fortbildung gem. § 15 Abs. 2 FAO im Mietrecht oder im Familienrecht oder im Sozialrecht