Prof. Dr. Karl Maier: Rund um Mietfahrzeuge: von Tarifmerkmalen bis zu Unfällen – Haftung und Versicherungsschutz des Mieters
Referent:
Prof. Dr. Karl Maier, Direktor der Forschungsstelle Versicherungsrecht am Institut für Versicherungswesen (IVW) der TH Köln
Im Einzelnen:
Themenbereich 1:
Unfälle mit Mietfahrzeugen – Haftung und Versicherungsschutz des Mieters
Unfälle mit gemieteten Fahrzeugen sind nicht nur häufig, sie werfen auch eine Fülle rechtlicher Fragen auf. Meist wird die Haftung des Mieters für Schäden vertraglich geregelt etwa „Der Mieter haftet für alle Schäden am vermieteten Fahrzeug. Der Mieter kann seine Haftung durch Vereinbarung einer gesonderten Zahlung auf eine bestimmte Selbstbeteiligung im Schadensfall reduzieren…“ Diese Haftungsreduzierung muss sich nach dem BGH (NJW 1982, 987; NJW 2009, 2881) am Leitbild der Vollkaskoversicherung orientieren, der Mieter eines Kfz darf danach darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kfz in der Kaskoversicherung genießen würde. Damit werden im Rahmen eines Kfz-Mietvertrags die §§ 280, 823 BGB durch § VVG § 81 VVG überlagert und schadet dem Mieter nur grobe Fahrlässigkeit.
Dieser Ausgangspunkt führt zu zahlreichen – nun versicherungsrechtlichen - Fragen:
1. Wann verursacht ein Mieter eines Kfz einen Unfall grob fahrlässig ? (OLG Hamm 30 U 200/21)
2. Welche vertraglichen Verpflichtungen treffen den Mieter und muss der Mieter in jedem Fall die Polizei informieren, sog. Polizeiklausel? (OLG Frankfurt 2 U 124/21)
3. Muss sich der Mieter ein Verhalten das (nicht am Vertrag beteiligten Fahrers) zurechnen lassen? (OLG Hamm 9 U 164/18)
4. Welche Folgen hat ein § 81 VVG nicht entsprechende Regelung in den Mietverträgen und welche Folgen hat eine ergänzende Vertragsauslegung? (OLG Hamm I-7 U 31/21)
5. Wird bei einer Leistungskürzung erst die Selbstbeteiligung abgezogen? (OLG Hamm I-7 U 31/21)
6. Umfasst die Haftungsfreistellung auch Betriebsschäden, wie Schaltfehler und Falschbetankung? (BGH NJW 2005. 1183; BGH r+s 2003, 355; LG München, Urt. v. 10.6. 2016 -13 S13503/15)
7. Welche Folgen hat eine mangelnde Einbeziehung der AVB auf Pflichtverletzungen des Mieters etwas bei Unfallflucht? (OLG Celle, Urt. v. 14.9. 2016 – 2 U 70/16)
Themenbereich 2: Tarifmerkmale
- „Ich habe keinen Versicherungsschutz, wenn jemand unter 25 Jahren mit meinem Auto fährt.“ - „Ich bekomme Beitragsnachlass, weil ich eine Garage habe, also kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn das Auto außerhalb der Garage gestohlen wurde.“ Beide Aussagen sind falsch, es besteht voller Versicherungsschutz, allenfalls droht eine Vertragsstrafe. (LG Magdeburg, Urt. v. 11.9.2018 – 11 O 217/18; AG Berlin-Charlottenburg
217 C 30/18; AG Gelsenkirchen SP 2011, 229; LG Dortmund, Urt. v. 10.07.2014 - 2 O 261/13