Die Ausgangslage
Auf den letzten Metern vor der vorgezogenen Bundestagswahl hat der Gesetzgeber auf ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes (BSG) aus dem Jahre 2022 reagiert, das Bildungsanbieter, aber auch andere öffentliche oder private Unternehmen, für die selbständige Trainer, Lehrkräfte und Referenten als freie Mitarbeiter tätig sind, in helle Aufregung versetzt hatte. Der betroffene Personenkreis ist groß; ausweislich der Daten des Statistischen Bundesamtes übten im Jahre 2023 rund 265.000 Personen eine selbständige Tätigkeit (Haupt- und Nebenerwerb) in lehrenden und ausbildenden Berufen aus.
Für diesen Personenkreis hatte das BSG seine Rechtsprechung geändert und im Fall einer Musikschullehrerin entschieden, dass die Lehrerin, die laut Vertrag freiberuflich an der Musikschule von Herrenberg tätig war, sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei – sog. „Herrenberg-Urteil“ vom 28.3.2022 – B 12 R 3/20. Zahlreiche Bildungsträger beklagten daraufhin, dass diese Rechtsprechung bestehende Bildungsangebote gefährde und große Rechtsunsicherheit bestehe, wie Verträge mit Lehrkräften nach der Neujustierung ausgestaltet sein müssen. Verschärft wurde diese Rechtsunsicherheit zudem durch ein weiteres Grundsatzurteil, das zurückliegende Zeiträume betrifft. Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte zwar am 20.12.2022 in einem Urteil - L 2 BA 47/20 - darauf hingewiesen, dass angesichts der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung zur sozialrechtlichen Statusbeurteilung von Lehrkräften, die vom BSG mit seinem Urteil vom 28.6.2022 intendierte Neuausrichtung für zurückliegende Zeiträume, nicht zu berücksichtigen sei. Die vom LSG Niedersachsen-Bremen zugelassene und eingelegte Revision wurde vom BSG am 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
Die neue gesetzliche Regelung ab dem 1.3.2025
Der Gesetzgeber hat schließlich gehandelt, um den weiteren Einsatz selbständiger Lehrkräfte in einem Übergangszeitraum zu ermöglichen und den Bildungsträgern und Unternehmen in ihrer existenzbedrohenden Lage zu helfen. In seiner Sitzung am 30.01.2025 hat der Bundestag das „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ beschlossen, das am 14.02.2025 im Bundesrat ratifiziert worden ist. Teil dieses Gesetzes ist eine bis 31.12.2026 geltende Übergangsregelung zum Status von Lehrkräften.
Der neue § 127 SGB IV sieht eine „fingierte Selbständigkeit“ vor, und zwar auch dann, wenn bei einer Statusprüfung eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Voraussetzung ist, dass
1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen
Tätigkeit ausgegangen sind und
2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.
Das aktuelle Live-Online-Seminar gibt einen Überblick über die rechtliche Einordnung der zum 01.03.2025 in Kraft getretenen Regelung des § 127 SGB IV und behandelt alle Rechtsfragen und Konsequenzen, die sich für die Beratungspraxis daraus ergeben. Leider bleiben bei der gesetzlichen Regelung in § 127 SGB IV noch viele Fragen offen, wobei in der aktuellen Fortbildung versucht werden soll, diese Fragen für die Praxis zu beantworten.
Die Teilnehmer erhalten eine aktuelle Arbeitsunterlage einschließlich des Gesetzestextes und der Gesetzesbegründungen des Bundestages sowie des Bundesrates.