Die Neuausrichtungen des Geldwäscherechts aus der Umsetzung
der fünften EU-Geldwäscherichtlinie haben es in sich. Sie sollen die nationalen
Transparenzregister ertüchtigen, was mit einer erheblichen Ausweitung der
Pflichtenstellung ebenso verbunden ist wie mit einer Erweiterung der
Abfragemöglichkeiten. Gerade dieser freie Zugang verletzt aber – so der EuGH im
November 2022 in einem Paukenschlag – zentrale EU-Grundrechte, so dass er erst
einmal ausgesetzt worden ist. Auch die Änderungen im Strafrecht greifen weit und
drohen, das anwaltliche Beratungsgeschäft deutlich jenseits der
Strafverteidigung in Mitleidenschaft zu ziehen.
Trotz des eher durchwachsenen Zwischenbefunds drängt die
EU-Kommission nun auf die Umsetzung ihrer Strategie gegen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. Ein Teil der bisherigen GwG-Regelungen soll im Wege
einer unmittelbar anwendbaren EU-Geldwäsche-Verordnung vollharmonisiert werden.
Bei der Umsetzung der (dann sechsten)
Geldwäscherichtlinie sondern den nationalen Gesetzgebern dagegen noch
Spielräume verbleiben, vor allem bei der politisch sensiblen Bargeldgrenze.
Beschlossen scheint aber schon die Einrichtung einer neuen EU-Behörde zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA).
Die Veranstaltung schließt mit einem Blick auf den
Rechtsanwalt als Vertreter primärer Verpflichteter und als Verpflichteter aus
eigener Stellung. Hierhin gehört auch der „Lösungsansatz“ der BRAK zur –
geldwäschebedingten – massenhaften Kündigung von Sammelanderkonten durch
Kreditinstitute.
Tagesaktuelle Entwicklungen werden kurzfristig aufgenommen.
Umgewichtungen müssen daher vorbehalten bleiben.
Themenübersicht
-
EU-Finanzschutzstärkungsgesetz (u.a. EuStA
und Institutionenfragen)
-
aus den Geldwäsche- und Transparenzregistern
o
Wegfall der Eintragungsfiktion, Änderung des
Begriffs des wirtschaftlich Berechtigten
o
Erweiterung der Transparenzregisterpflichtigen
nach dem TraFinG
o
Unstimmigkeitsmeldung, Fristen, Sanktionen, Freistellung
von Verantwortlichkeit bei Verdachtsmeldung/Strafanzeige
o
freier Zugang zum Geldwäscheregister verletzt
EU-Grundrechte (EuGH vom November 2022) – was nun?
-
sog. all crimes approach im neugefassten § 261 StGB
o
Verzicht
auf einen Vortatenkatalog
o
Wegfall
der ersparten Aufwendungen
o
Beibehaltung
des Leichtfertigkeitstatbestands
o
Auswirkungen auf Rechtsberatung jenseits der
Strafverteidigung
-
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (BGBl. 2022
I 2606)
-
EU-Strategie gegen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung
o
Stand der neuen EU-Geldwäsche-VO (COM(2021)420)
§
Teilharmonisierung des EU-Geldwäscherechts
§
KYC (know your customer)-Prüfungen (Artt. 16-36
VO-E)
§
Adressaten/Umfang abhängig von Risiko-Assessment
o Stand
der neuen 6. EU-Geldwäsche-RL (COM(2021)423)
§
Bargeldgrenze (10.000 EUR oder Gegenwert in
anderen Währungen)
§ neue Anti Money Laundering Agency
(AMLA)
o
Neufassung der Geldtransferverordnung
-
Geldwäsche und Anwaltschaft
o
Typologie gefährdeter/gefährdender Mandate
o
Doppelstellung des Rechtsanwalts bei Beratung
und Vertretung
o
Sammelanderkonten (Anpassung von § 4 BORA)
Fr, 15. Dezember 2023: 10 Std. (4 x 2,5h) Bank- und Kapitalmarktrecht - einzeln buchbar:
08.00-10.30 Uhr (2,5h) Dr. Dietrich: UPDATE Widerruf des Verbraucherkredits nach dem Eingreifen des EuGH
10.45-13.45 Uhr (2,5h) Richardt: Update Wertpapierrecht
14.00-16.45 Uhr (2,5h) Dr. Dietrich: UPDATE Geldwäsche in Deutschland und Europa – Stand der institutionalisierten Reform
17.00-19.30 Uhr (2,5h) Richardt: Update Kryptowährungen & Kryptoassets