Prof. Dr. Karl Maier: Die Grundzüge der Kaskoversicherung - dargestellt anhand der aktuellen Rechtsprechung Teil 2
Referent:
Prof. Dr. Karl Maier, Direktor der Forschungsstelle Versicherungsrecht am Institut für Versicherungswesen (IVW) der TH Köln
1. Versicherungsrechtliche Folgen bei verspäteter Meldung des Kaskoschadens?
Häufig geht ein Rechtsanwalt bei der Abwicklung eines Unfallschadens davon aus, den gesamten Schaden bei der Gegenseite realisieren zu können. Ist dies nicht der Fall, kann es geboten sein, die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Häufig ist zu diesem Zeitpunkt aber schon die Anzeigefrist von einer Woche abgelaufen. Bei der Frage, ob sich der Kaskoversicherer deswegen auf Leistungsfreiheit berufen kann, stellen sich hinsichtlich des Verschuldens und der Kausalität bezüglich der Verletzung der Anzeigeobliegenheit schwierige Probleme.
(OLG Braunschweig r+s 2020, 628; OLG Köln r+s 2019, 90; KG Berlin r+s 2019, 82; OLG Celle r+s 2018, 132; OLG Hamm r+s 2017, 466)
Grundsätzlich besteht die Pflicht, ein Schaden anzuzeigen auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Da hier meistens der Versicherer von der Gegenseite informiert wird, bleibt eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit meist folgenlos. Anders, wenn der Versicherer aufgrund der verspäteten Anzeige zu viel an den Unfallgegner bezahlt.
(AG Köln, Urt. v. 21.9.2020 – 142 C 270/16)
2. Unrichtige Angaben auf dem Fragebogen des Versicherers
Gerade wenn es um den Diebstahl eines Fahrzeugs geht, muss der betroffene Versicherungsnehmer einen umfangreiche Fragebogen ausfüllen. Kommt es hier zu unrichtigen Angaben, kann dies unter Umständen sogar zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führen. Häufig ist hierzu allerdings Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat.
- Falsche Angaben zur Laufleistung: OLG Dresden 4 U 1399/18; KG Berlin, Beschl. v. 12. 10. 2013 – 6 U 155/13)
- Weigerung, den Fahrzeugdatenspeicher auslesen zu lassen als Obliegenheitsverletzung (LG Köln, Urt. vom 26.03.2020 – 24 O 236/19)
3. Fahren unter Alkoholeinfluss
a) Folgen in der Kaskoversicherung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.4.2014-9U135/13; OLG Saarbrücken Urt. v. 30.10.2014-4U 165/13; OLG Dresden Beschluss v. 13.11.2017-4U1121/17
b) Folgen in der Kfz – Haftpflichtversicherung (AG Hamburg-St.Georg, Urt. v. 19.02.2020 – 916 C 315/19)
4. Unfallflucht – versicherungsrechtliche Folgen
Hier stellt sich die Frage, ob in versicherungsrechtlicher Hinsicht § 142 StGB uneingeschränkt Anwendung findet. Dies wird in neuerer Zeit vermeint, die Regelungen in den Versicherer Bedingungen sind hier vermutlich unvollständig. Übersehen wird häufig, dass der Versicherer sowohl für das Vorliegen eines Unfalls als auch für die Verletzung der Wartepflicht beweisbelastet ist.
(OLG Celle, Urt. v. 25. 3. 2019 – 8 U 210/18 und OLG Dresden, Urt. v. 27. 11. 2018 – 4 U 447/18)