DUO Dr. Weyde/Winkelmann: Alles zu § 142 StGB aus rechtlicher und technischer Sicht (5 Zeitstunden)
Referenten: zum technischen Teil: Dr. Michael Weyde, Diplom-Ingenieur (FH), von der IHK Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, Auswertung von Unfalldatenspeichern, sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Lehrbeauftragter an der HTW Dresden; zum rechtlichen Teil: Andreas Winkelmann, Erster Oberamtsanwalt, Amtsanwaltschaft Berlin und Dozent für Straßenverkehrsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht/Berlin
Nach der polizeilichen Statistik soll sich bei fast 10% aller polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfälle ein Beteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.
Das Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §142 StGB, im Volksmund als „Unfallflucht“ bezeichnet, ist somit ein Massendelikt, mit dem jeder Rechtsanwalt, der im Verkehrsrecht tätig ist, irgendwann einmal zu tun haben wird. Aber nicht jeder, der einen Unfallort verlässt, ohne dass er Angaben über seine Beteiligung gemacht hat, hat das Anstoßereignis bemerkt. Gerade mit schweren Fahrzeugen wie SUV und vor allem mit größeren Lkw können massive Schäden an Pkw erzeugt werden, die vom verursachenden Fahrzeugführer gar nicht wahrgenommen werden, und zwar weder kollisionsmechanisch, also über den Tastsinn oder das Gleichgewichtsorgan im Mittelohr, den Vestibularapparat, noch optisch oder akustisch. Dennoch werden viele Verfahren eingeleitet und nicht selten wird die Fahrerlaubnis des vermeintlichen Verursachers nach § 69a StPO vorläufig entzogen. Ob es sich lohnt, gegen den § 111a StPO Beschluss vorzugehen, bedarf nicht nur rechtliche Kenntnisse, sondern auch technisches Wissen, und zwar nicht nur zur Bemerkbarkeit, sondern auch zur Höhe des angeblich verursachten Schadens. Das für die optimale Verteidigung erforderliche Wissen wird in dem interdisziplinären Seminar anhand von praktischen Fallbeispielen sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht von den beiden Referenten im Detail vermittelt.
Neben den strafrechtlichen Komponenten wird in diesem LIVE ONLINE Seminar auch auf die zivilrechtlichen Folgen einer „Unfallflucht“ eingegangen, denn immer mehr Regressverfahren werden sowohl von den Haftplicht- als auch Rechtsschutzversicherungen angestrebt, wenn der Mandant sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben soll.
Zum technischen Teil (Dr. Weyhe):
Im Einzelnen:
• War der Mandant wirklich beteiligt? - Prüfung der Schadenkompatibilität!
• Was kann der Mensch theoretisch wahrnehmen? - akustisch, optisch, taktil, vestibulär (Weber-Fechner Gesetz)
• Konnte der Mandant in der konkreten Situation den Anstoß wahrnehmen? (Ablenkung, Einfluss des Alters, Reizüberlagerung, Geräuschmaskierung, Intoxikation etc.)
• Wie hoch ist der tatsächlich vom Mandanten erzeugte Schaden? (Relevante Schadenhöhe, Abrechnung von Fremdschäden, überzogene Schadengutachten etc.)
Zum rechtlichen Teil (Winkelmann):
Schnell kann ein „Parkrempler“ einen bedeutenden Fremdschaden bedeuten, für den die Mandantschaft die Fahrerlaubnis als gesetzlichen Regelfall nach § 69 StGB, iVm. § 111a StPO noch schneller vorläufig entzogen werden kann. Unabhängig von dem mitunter schwierigem Vorsatznachweis sind bei der „Unfallflucht“ auch rechtliche Probleme keine Seltenheit. Dem widmet sich der rechtliche Teil des Seminars, insbesondere:
• Auslegung des Unfallbegriffs
• Begriff der Unfallbeteiligung
• Verpflichtungen des Unfallbeteiligten
• „berechtigtes“ und „entschuldigtes“, „unvorsätzliches“ Entfernen
• die „Nachholpflicht“
Im rechtlichen Teil werden neben der Sicht der Strafverfolgungsbehörden auch Strategieansätze für die Verteidigung bei Täteridentifizierung durch Wahllichtbildvorlagen, zum Einlassungsverhalten vor und während der Beweisaufnahme und Zeugenvernehmungen aufgezeigt.