Der Erhalt der Immobilie ist nicht nur das persönliche Interesse des Eigentümers, sondern die Hauptleitungspflicht des Vermieters. Die technische Weiterentwicklung des Gebäudebestandes ist ein politisches und gesellschaftliches Anliegen. Bauliche Veränderungen als Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verfolgen diese Ziele.
Eine Modernisierung stellt einen erheblichen Eingriff in das Mietverhältnis dar, indem es durch die Modernisierung mehrfache Änderungen erfährt. Durch die Maßnahme wird der vereinbarte Zustand der Mietsache geändert; der Inhalt der Hauptleitungspflicht des Vermieters wird ein anderer. Die Hauptleistungspflicht des Mieters ändert sich mit Ausspruch der Modernisierungsmieterhöhung durch den Vermieter.
Während an die Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen immer höhere Anforderungen gestellt werden, sind die Hürden bei einer Modernisierungsankündigung vergleichsweise niedrig.
Neue Urteile des Bundesgerichtshofs nehmen eine zunehmende Vermischung der Begriffe und Folgen von Instandhaltung und Modernisierung vor. Während die Modernisierungsmieterhöhung eingeschränkt wird, wird eine nicht unerhebliche Kostenbeteiligung des Mieters an Instandhaltungsmaßnahmen des Vermieters eröffnet.
Das Seminar beschäftigt sich sowohl mit den gegenwärtigen Problemfeldern der Materie als auch mit den zukünftigen Auswirkungen dieser Entwicklung.
Inhalt
● Feststellung und Mitteilung von Mängeln an der Mietsache
● Vorüberlegungen zur Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen an der Mietsache
● Ankündigung und Durchführung von Besichtigungen
● Ankündigung und Durchführung von baulichen Maßnahmen
● Terminvorschlags-, -mitwirkungs- und Wahrnehmungspflichten
● Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte des Mieters
● Überschneidung von Instandsetzung mit Modernisierung
● Die einzelnen Modernisierungsalternativen
● Modernisierungsmieterhöhung; Einschränkung der Höhe durch die neue Rechtsprechung des BGH
● Kombination mit anderen Mieterhöhungsmöglichkeiten
● Sonderfall (?) Schönheitsreparaturen
● Mängel an der Mietsache aufgrund durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen
● Prozessuale Durchsetzbarkeit der baulichen Maßnahmen und Modernisierungsmieterhöhung