Die Verteidigung in Sexualstrafverfahren bringt besondere Herausforderungen mit sich.
Sexualstrafverfahren stehen stets in einem besonderen Öffentlichkeitsinteresse und Rufe nach weiterer Verschärfung des Sexualstrafrechts werden immer lauter. In keinem anderen Bereich des StGB hat es in den vergangenen Jahren eine solche Vielzahl von Änderungen gegeben, wie im 13. Abschnitt des StGB, in welchem die Sexualstraftaten geregelt sind.
Den Mandanten droht in Folge der Vorwürfe nicht selten die Vernichtung ihrer beruflichen und sozialen Existenz.
Die Vorschriften des 13. Abschnitts des StGB sind unübersichtlicher geworden, es gibt neue Tatbestände, Auslegungsfragen und eine Vielzahl von Strafschärfungen
Der Tatbestand des § 184 b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte wurde erst zum 01.07.2021 neugefasst und der Strafrahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf eine Mindeststrafe von einem Jahr verschärft. Diese Heraufstufung zum Verbrechen soll nun rückgängig gemacht. Es liegt ein Referentenentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen vor.
Ziel der Veranstaltung ist es, einen Überblick zu verschaffen über die geltende Gesetzeslage im materiellen Recht, aktuelle Entwicklungen in der
Rechtsprechung darzustellen und Verteidigungsoptionen aufzuzeigen.
Schwerpunkte der Veranstaltung sind
- die Neuerungen nach der Reform der §§ 176 ff. StGB
- neue Verbrechenstatbestände
- Bedeutung der Neuregelungen für die Verteidigerpraxis
- prozessuale Neuerungen durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
- Änderungen des BZRG
- wie kann man den so einen verteidigen? /öffentliche Vorverurteilung
- Akteneinsichtsrechte, Sonderbände etc.
- Versagung der Akteneinsicht an Belastungszeugen/innen, § 406e Abs. 2, S. 2 StPO
- konkrete Verteidigungskonzepte
- Umgang mit der Presse
- Umgang mit der Nebenklage
- Öffentlichkeitsausschluss
- Schweigen oder Einlassung ?
- Aussage-gegen-Aussage Konstellationen
- Motive zur Falschbelastung
- Glaubhaftigkeitsgutachten/Fehleranalyse/Einwände gegen Glaubhaftigkeitsgutachten
- Schuldfähigkeitsgutachten
- materielle Ansatzpunkte der Verteidigung
- Umgang mit psychosozialer Prozessbegleitung, § 406g StPO.